Unsere offizielle Anschrift
Gasthof St. Adolari
Besitzer Herramhof Thomas
Niedersee 8
A-6393 St. Ulrich am Pillersee
ATU 320 50 204
Tel. +43 5353 / 20 003
Fax +43 5353 / 20 004
info@tirolerwirt.at
www.tirolerwirt.at
Österreichische Hotelvertragsbedingungen
(ÖHVB)
(Beschlossen bei der 93. Ausschusssitzung des Fachverbandes der Hotel-
und Beherbergungsbetriebe
am 23. September 1981)
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen
Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge
abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich`genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen
sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß,
Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch
die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des
Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung
leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung
des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume
ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall,
dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt
(bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12
Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in
Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast
am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung
einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muß
bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch
eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für
drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens
einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen
des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall,
daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sein denn, dass ein
späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt
(bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12
Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw.
die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger
gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen
des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des
Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen
entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).Liegen Umstände
vor die dem Gast aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich
machen, das Zimmer oder die Ferienwohnung in Anspruch zu nehmen (wie
zB bei winterbedingten Straßensperren) wird für die Dauer
der Sperre keine Stornoentgeld verrechnet. Ab dem Zeitpunkt einer
möglichen Anreise hat der Gast für den noch verbleibenden
Resturlaub das vereinbarte Entgeld zu leisten. Geleistete Anzahlungen
sind Anteilsmäßig zurückzugeben.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate
Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar
ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt
ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise
dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden
sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern
oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt
bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das
Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages
erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten
Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise
und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume
ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart,
so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch
nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen
Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des
Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft
des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb
der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten
in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages
ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden
vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel
wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei
Annahme`dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw., gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine
angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes
"Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten,
welche von den Gästen mitgebracht und welche nicht zum üblichen
Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden
gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der
Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder
dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich
ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt
ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch
zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem`Inhaber
des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung
aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für
den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§
970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des
vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast ein-gebrachten
Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder
zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt
ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.(2)
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht
im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert
in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung
von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad,
Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw.
Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise
zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) der Beherberger haftet für Schäden,
die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes
ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände.
Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für
die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu
einem Höchstbetrag von ATS 12.000,--, sofern er nicht beweist,
dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet
noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht
wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag
von ATS 6.000,--; es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis
ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder dass der
schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde
und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung`der Haftung
durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch
welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte
Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten
dann als eingebracht wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes
stehenden Person übernommen`oder an einen von dieser zugewiesenen,
hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§
970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung
und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen
dürfen sich Tiere nicht aufhalten.(2) Der Gast haftet für
den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für
den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch
den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart,
so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist
der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch ge-nommenen Räume, den Umständen entsprechend,
zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5)
sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag
mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. So können die Vertragspartner den Vertrag
bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit
lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr
erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr
räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für
einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.(5) Der Beherberger ist
berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen,
wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich
nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder
sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer
im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer
übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig
wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung
in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes
im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für
ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der
Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden
Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen
seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion,
wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar
gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen
Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls
für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang
mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden;
e) für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang
mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit
der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben
Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der
Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag
wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich
zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher
einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz;
in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in
der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort;
in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren
sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz
als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl
1 Kt 617/91-5, eingetragen.
Quelle:
Wirtschaftkammer Tirol 6020 Innsbruck
e-mail an: Wirtschftskammer Tirol
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und
Beherbergungsbetriebe, 1045`Wien, Wiedner Haupt-straße 63. Für
den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael
Raffling, 1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63.Rechnungen
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